Gesetze / Bundespersonalvertretungsgesetz
BPersVG§ 64 Durchführung der Entscheidungen
Stand: 15.06.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVG%202021/64#abs-1 (1) Entscheidungen, an denen der Personalrat beteiligt war, führt die Dienststelle durch, es sei denn, dass im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVG%202021/64#abs-2 (2) Der Personalrat darf nicht durch einseitige Handlungen in den Dienstbetrieb eingreifen.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 64 BPersVG →
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- BVerwG, 28.02.2025 – 5 P 5.23Personalvertretungsrechtliche Mitbestimmung bei ressortübergreifender Übertragung beamtenrechtlicher Besoldungsregelungen auf die Tarifbeschäftigten des Bundes durch das BundesinnenministeriumZitiert von 1
- VG Berlin, 07.01.2022 – 72 K 14/20 PVB
- VG Berlin, 13.03.2012 – 62 K 1.12 PVL
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.